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Vorweg erlauben Sie, verehrter Leser, mir bitte noch
ein paar Erläuterungen in eigener Sache:
Die Haltung Was ich nicht weiß, macht mich
nicht heiß" zu üben, war noch nie ratsam
und wird in einer verrechtlichten Welt wohl kaum geeignet
sein, sich in angemessener Weise den jederzeit möglichen,
auftretenden wirtschaftlichen Problemen zu stellen.
Besser ist es, sich frühzeitig kundig zu machen,
bei Rechtsberatern, die die dafür nach dem Insolvenzrecht
vorgesehenen Instrumentarien kennen, um die darin für
Sie enthaltenen neuen Handlungsmöglichkeiten zu
nutzen.
Wer aber als Schuldner - gleich in welcher Rechtsform
- eine zivil- oder strafrechtliche Haftung für
den Fall der Insolvenz vermeiden will, muss ebenso Grundkenntnisse
des neuen Insolvenzrechts (früher Konkursrecht)
besitzen wie ein Gläubiger, der seine Rechte gegen
den Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen optimal
durchsetzen will. Die in der Praxis seit vielen Jahren
zu beobachtende Unkenntnis einschlägiger Vorschriften
- gerade bei den am meisten gefährdeten GmbH- (Gesellschafter)
Geschäftsführern - ist erschreckend und wirft
ein bezeichnendes Bild auf die sog. deutsche Unternehmenskultur".
An diesem Missstand möchte ich ansetzen. Obwohl
das Insolvenzrecht für das gesamte Wirtschaftssystem
zentrale Bedeutung hat, führt es - auch aufgrund
seiner Komplexität - eine Art Schattendasein, in
das ich als Ihr Spezialist Licht bringen möchte.
Dass es ein Schattendasein führt, lässt sich
wohl weniger rational als mit dem Bemühen"
erklären, einen nicht gewollten Zustand erst gar
nicht zur Kenntnis zu nehmen, ihn wie eine Krankheit
oder gar den Tod zu ignorieren, obwohl sein naher Eintritt
seit längerem erkennbar ist.
Denn nicht nur jeder Gläubiger, sondern auch jeder
Selbständige, Unternehmer, Manager oder Existenzgründer
muss heute wissen, dass bereits durch die Wahl der Rechtsform,
in der er ein Unternehmen betreiben wird, das persönliche
Haftungsrisiko erheblich reduziert oder sogar ausgeschlossen
werden kann. Er sollte aber auch wissen, dass jedes
wirtschaftliche Handeln in guten Zeiten (man denke nur
an die berühmte Anton Schlecker-Insolvenz) unter dem
Damokles-Schwert einer bis zu 10 Jahre zurückreichenden
insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit steht. Eine Tatsache,
die leider nicht einmal vielen Juristen geläufig
ist, umso weniger natürlich den Nichtjuristen.
Ich wende mich vor diesem Hintergrund an Sie als Unternehmer,
Geschäftsführer und/oder Vorständer,
Handwerker und Kaufmann, denen ich mit meinen tiefen
Einblick in das neue Insolvenzrecht zu ihrem Recht verhelfen
will.
Ich werde Ihnen aufzeigen können, dass die Krise
oder Insolvenz (Konkurs) eines Unternehmens keineswegs
das Ende für den Betrieb bedeutet, sondern auch
eine strategische Option für dessen Sanierung und
Neuausrichtung sein kann. Derjenige, der vorausschauend
plant und sich der Möglichkeiten und Risiken bewusst
ist, kann auch in Zukunft mit der Sicherheit leben,
dass unter den geänderten Rahmenbedingungen für
unternehmerische Tätigkeit und mit Risikovorsorge
Krisen frühzeitig erkannt und bewältigt werden
können.
Für all diese Möglichkeiten gilt der Grundsatz,
dass sie nur dann Erfolg versprechend sind, wenn sie
möglichst rechtzeitig konkret geplant werden. Ist
das Kind schon in den Brunnen gefallen, kommen auch
in der Insolvenz Rettungsversuche in der Regel zu spät.
Im Insolvenzrecht hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine
eigene Begrifflichkeit entwickelt, deren Kenntnis notwendige
Voraussetzung für ein Verstehen" der
insolvenzrechtlichen Besonderheiten ist. Die wichtigsten
Begriffe, die dem Nichtjuristen weitgehend unbekannt
sind, werden daher nachfolgend dargestellt:
Absonderungsrecht:
Zu den ein Absonderungsrecht begründenden Rechten
gehören z. B. die Sicherungsübereignung, Hypothek
und Grundschuld. Durch Vereinbarung eines solchen Rechtes
sichert ein Gläubiger nicht nur eine ihm zustehende
Forderung, sondern er begründet damit auch seinen
Anspruch, in einem Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt
(Vorabbefriedigung) zu werden. Wird ein gesicherter
Gegenstand der Masse verwertet, so hat der Absonderungsberechtigte
einen Anspruch darauf, dass der Verwertungserlös
unmittelbar an ihn ausgezahlt wird. Nur ein Kostenanteil
verbleibt der Masse und den anderen nicht gesicherten
Gläubigern.
Abweisung mangels Masse:
Erfolgt im Insolvenzeröffnungsverfahren durch das
Insolvenzgericht, in den Fällen, wenn das Schuldnervermögen
nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten, d.h.
Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters,
zu decken.
Aussonderungsrecht:
Das Recht eines Gläubigers geltend zu machen, dass
z. B. ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert
nicht dem Schuldner gehört", sondern
dem Gläubiger zusteht (z.B. aufgrund von Eigentum,
Eigentumsvorbehalt) und daher an ihn herauszugeben ist.
Der Aussonderungsberechtigte nimmt nicht am Insolvenzverfahren
teil, sondern kann seinen Anspruch auch außerhalb
des Verfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter
durchsetzen.
Anfechtung:
Das Sonderrecht" des Insolvenzverwalters,
im eröffneten Verfahren bis zu 10 Jahre in die
Vergangenheit zurückreichende und bereits abgeschlossene
Rechtshandlungen, Geschäfte, Vermögensübertragungen
etc. rückgängig zu machen und von dem Begünstigten
die Rückübertragung bzw. Rückzahlung
zu fordern. Voraussetzung ist dabei stets, dass durch
die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger
in ihren Befriedigungsaussichten benachteiligt worden
sind.
Berichtstermin:
Die erste Versammlung nach der Eröffnung des Verfahrens,
in der die Gläubiger über dessen weitere Abwicklung
entscheiden; später allgemein Gläubigerversammlung
genannt.
Beschwerde:
Ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf, der dazu führt,
dass eine Entscheidung durch die nächst höhere
Instanz nachgeprüft wird. Die Frist zur Einlegung
einer sofortigen Beschwerde beträgt 2 Wochen.
Dingliches Recht:
Ist das einer Person zustehende Recht über eine
Sache. Dieses Recht wirkt gegenüber jedermann und
ist daher ein absolutes Recht. Dazu gehören das
Eigentum, aber auch Sicherungsrechte an einem Gegenstand
oder einem Recht wie z. B. einer Forderung. Dem gegenüber
wirkt ein persönliches Recht, z. B. ein Zahlungsanspruch,
nur zwischen den Vertragsparteien.
Drohende Zahlungsunfähigkeit:
Neu geschaffener Grund für die Eröffnung des
Verfahrens. Kann nur vom Schuldner selbst geltend gemacht
werden und erfasst einen Zeitraum bis zu einem Jahr
im Voraus. Entscheidend ist, ob nach den vorgelegten
Prognosen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben. Liegen die
Voraussetzungen vor, kann sich der Schuldner unter den
Schutz" des Insolvenzrechts stellen.
Druckantrag:
Allgemeine Bezeichnung für den Versuch eines Gläubigers,
durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
den betroffenen Schuldner zur Begleichung einer noch
offenen Forderung zu bewegen. Erfolgt dies, wird der
Antrag sofort zurückgenommen. Rechtlich sind solche
Anträge unzulässig und der Gläubiger
trägt das gesamte Kosten- und ein hohes Anfechtungsrisiko.
Eidesstattliche Versicherung:
Ist ein Instrument, um die Richtigkeit einer Erklärung
zu beteuern. Sie ist schwächer als der Eid. Eine
solche falsche Erklärung kann ebenfalls strafrechtliche
Folgen haben.
Eigenkapitalersatzrecht:
Ein Rechtsfigur eigener Art zum Schutz von Gläubigern
von Kapitalgesellschaften und kapitalistisch strukturierten
Personengesellschaften. Darunter fallen Gesellschafterdarlehen,
Kreditbesicherungen und viele Formen der Nutzungsüberlassungen
durch Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft.
Der Gesellschafter wird in der Insolvenz nicht wie ein
Fremdgläubiger behandelt. Oft fällt er mit
seiner Forderung gegen die Gesellschaft aus. Leistungen
an ihn oder an Kreditgeber, die er für die Gesellschaft
gesichert hat, müssen von ihm erstattet werden,
wenn die Gesellschaft bei der Vornahme der Rechtsgeschäfte
kreditunwürdig war; Nutzungen müssen weiter
gewährt werden, wenn die Gesellschaft bei der Vornahme
überlassungsunwürdig war.
Eigenverwaltung:
Eine besondere Verfahrensart der InsO. Dabei behält
der Schuldner die Verfügungsbefugnis über
das Vermögen und führt das Unternehmen auch
weiterhin. Er steht lediglich unter der Aufsicht eines
Sachwalters (s.u.).
Eröffnungsbeschluss:
Ergeht vom Insolvenzgericht. Dabei wird u. a. angeordnet,
dass das Vermögen des Schuldners den Gläubigern
zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen wird.
Die dazu nötige Aufsicht und Umsetzung erfolgt
durch einen Insolvenzverwalter.
Eröffnungsverfahren:
Zeitraum zwischen Stellung des Insolvenzantrages und
der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die
Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens;
geht häufig mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
einher.
Glaubhaftmachung:
Ist eine Art der Beweisführung ohne Beweiserhebung,
wobei für die Richtigkeit einer aufgestellten Behauptung
schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht,
die bspw. bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung
gegeben ist. In der InsO ist die Glaubhaftmachung an
verschiedenen Stellen vorgesehen, eine Beweisaufnahme
durch Vernehmung von Zeugen etc. findet nicht statt.
Gläubigerausschuss:
Ist ein Untergremium der Gläubigerversammlung.
Soll den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit unterstützen
und kontrollieren.
Gläubigerversammlung:
Das höchste Organ der Gläubigerselbstverwaltung.
Beschließt mit Mehrheit über alle wichtigen
Verfahrensfragen, kann in seiner ersten Sitzung auch
einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter
wählen.
Insolvenzantrag:
Ist die Voraussetzung für die Einleitung eines
jeden Insolvenzverfahrens. Kann entweder als sog. Eigenantrag
vom Schuldner oder als sog. Fremdantrag von den Gläubigem
kommen. In verschiedenen Gesetzen sind Antragspflichten
geregelt. Wird dieser Pflicht nicht entsprochen, ist
diese strafbewehrt.
Insolvenzforderung (I.)
Aus der Masse zu befriedigende Forderung; I. werden
erst nach Befriedigung der Masseverbindlichkeiten berücksichtigt;
Differenzierung zwischen einfachen I. und nachrangigen
I., d.h. solchen, die erst nach den einfachen I. erfüllt
werden.
Insolvenzgeld:
Entspricht dem früher gebräuchlichen Begriff
Konkursausfallgeld". Damit sollen die bestehenden
Lohn- und Gehaltsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer
für mindestens ein Quartal gesichert werden.
Insolvenzgericht:
Ist gem. § 2 Abs. l InsO regelmäßig
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen
Sitz hat und der Schuldner wohnt bzw. seiner unternehmerischen
Tätigkeit nachgeht. In einigen Bundesländern
ist die Zuständigkeit stärker als in anderen
konzentriert.
Insolvenzgläubiger:
Nennt man die Gläubiger des Schuldners, denen zur
Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein
begründeter persönlicher = schuldrechtlicher"
Vermögensanspruch, eine Insolvenzforderung, zusteht.
Sie sind die sog. einfachen oder ungesicherten Gläubiger,
die im Ergebnis nur Anspruch auf eine geringe Quote
ihrer Forderung haben. Diese liegt regelmäßig
zwischen 3 und 5 %.
Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht eingesetzte sachkundige Person,
meist spezialisierter RA, StB, WP, dem die Abwicklung
des Insolvenzverfahrens, d.h. die Verwertung und Verteilung
der Masse im Sinne aller Gläubiger und unter Befriedigung
des ebenfalls gegebenen öffentlichen Interesses
obliegt.
Insolvenzgrund
Tatbestand, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
rechtfertigt; unterschieden wird zwischen drohender
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung.
Insolvenzplan:
Kernstück der Reform des Insolvenzrechts. Dient
neben dem feststehenden Verfahrensmodell der Insolvenzordnung
als gleichwertiges Instrument zur Realisierung der Gläubigerbefriedigung
und ermöglicht flexible und individuelle Gestaltungsvarianten.
Der von den Gläubigern anzunehmende Plan, in dem
eine von der gesetzlichen Regelabwicklung abweichende
Insolvenzabwicklung vorgesehen werden kann, kann vom
Insolvenzverwalter und dem Schuldner vorgelegt werden.
Es kann überdies Restschuldbefreiung erzielt werden.
Insolvenzstraftaten:
Bezeichnet einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch
(§§ 283 ff. StGB), der typische Handlungsweisen
im Rahmen der Krise eines Unternehmens unter erhebliche
Strafandrohung stellt. Dazu gehört z. B. der Bankrott,
die Verletzung der Buchführungspflicht sowie die
Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.
Insolvenzverschleppung:
Bezeichnet den Straftatbestand des § 84 Abs. 1
Nr. 2 GmbHG, der die Verzögerung der Antragstellung
durch den Geschäftsführer einer GmbH mit Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren bedroht. Vergleichbare Regelungen gibt
es auch für andere Gesellschaftsformen.
Juristische Person:
Bezeichnet, im Gegensatz zur natürlichen Person,
eine rechtlich geregelte Organisation, der die Rechtsordnung
eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt.
Dazu gehören juristische Personen des öffentlichen
Rechts (Bund, Länder etc.) und des Privatrechts
(Vereine, Kapitalgesellschaften etc.). Die juristischen
Personen können zwar Träger von Rechten sein,
aktiv aber nur durch ihre sog. organschaftlichen Vertreter
handeln.
Liquidation:
Die Auflösung (z.B. einer Kapitalgesellschaft)
durch Herbeiführung der Vermögenslosigkeit
auf einem gesellschaftsrechtlichen Wege. Zu Liquidatoren
werden regelmäßig die bisherigen Geschäftsführer
etc. bestellt.
Liquidierung:
Die Verwertung der vorhandenen Vermögensmasse in
einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel, aus den Erlösen
die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.
Masse (auch: Insolvenzmasse):
Bezeichnung für das verwertbare Vermögen des
Schuldners in einem Insolvenzverfahren. Dieses Sondervermögen
wird auch Ist-Masse genannt, und wird angereichert um
anfechtbare Rechtshandlungen und ist zu korrigieren
um auszusondernde Gegenstände.
Massegläubiger:
Privilegierte Gläubiger, die ihre Ansprüche
auf Geschäfte" mit dem Insolvenzverwalter
selbst begründen oder deren Forderungen von diesem
als Masseverbindlichkeiten anerkannt worden sind. Für
deren Erfüllung haftet der Insolvenzverwalter persönlich.
Masseverbindlichkeiten:
Sind die durch das Verfahren entstehenden Kosten und
Ansprüche, die der Insolvenzverwalter selbst begründet.
Die Berechtigten solcher Ansprüche nennt man Massegläubiger.
Die Verbindlichkeit, die vor den Insolvenzforderungen
aus der Masse erfüllt werden, werden unterschieden
zwischen Massekosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Masseunzulänglichkeit:
Die Erkenntnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, dass die Mittel zur Deckung
der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten
nicht ausreichen werden. Dann wird nach der Rangfolge
des § 209 InsO befriedigt.
Natürliche Person:
Ist, im Gegensatz zur juristischen Person, der Mensch,
auf den die Rechtsordnung z. B. in § 1 BGB grundsätzlich
abstellt. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt.
Der Schuldner, der eine natürliche Person ist,
kann z. B. Restschuldbefreiung erlangen, nicht jedoch
eine juristische Person.
Organschaftlicher Vertreter:
Vertritt eine juristische Person im Rechtsverkehr, da
diese als virtuelle" Person nicht selbst
handlungsfähig ist. Dazu gehört z. B. der
Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand
einer AG.
Quote:
Anteilig an die Insolvenzgläubiger ausgeschütteter
Betrag, sofern die Masse nicht zur Befriedigung aller
Verbindlichkeiten ausreicht. Sie wird gebildet aus der
Division der Höhe des Erlöses der Verwertung
des Schuldnervermögens nach Abzug der Masseverbindlichkeiten
und der Höhe der Summe der Insolvenzforderungen.
Rechtspfleger:
Ist ein Beamter des gehobenen Dienstes mit einer qualifizierten
Fachhochschulausbildung, der ihm besonders zugewiesene
Aufgaben wahrnimmt. Große Teile des Insolvenzverfahrens
werden von ihm eigenverantwortlich und selbständig
abgewickelt.
Regelinsolvenzverfahren:
Ist, im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren,
das regelmäßig auf Unternehmen, Unternehmer,
Selbständige etc. anzuwendende Verfahrensrecht
nach den §§ 1 ff. InsO. Wird auch als Unternehmensinsolvenzrecht
bezeichnet, um es von dem Sonderverfahren der Verbraucherinsolvenz
abzugrenzen.
Restschuldbefreiung:
Die dem redlichen Schuldner gesetzlich eingeräumte
Möglichkeit, sich bei Erfüllung bestimmter
gesetzlicher Handlungspflichten über eine Frist
von regelmäßig 6 Jahren von den nach Abschluss
des Insolvenzverfahrens noch verbleibenden Schulden
zu befreien. Kann natürlichen Personen als Schuldnern
gewährt werden, die nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens
ihr pfändbares Einkommen für die Dauer von
6 Jahren an einen Treuhänder abtreten.
Sachwalter:
Übernimmt bei der Eigenverwaltung eine Aufsichts-
und Kontrollfunktion. Überwacht den eigenverwaltenden
Schuldner und hat erheblich geringere Kompetenzen als
ein Insolvenzverwalter.
Stundungsmodell:
Es gibt im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe
im Sinne der ZPO. Stattdessen werden dem bedürftigen
Verbraucher die Verfahrenskosten bis zu 10 Jahre gestundet.
Treuhänder:
Tritt im Insolvenzverfahren für natürliche
Personen nach dessen Abschluss an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Ist eine Person, die z. B. im Restschuldbefreiungsverfahren
die Aufsicht über den Schuldner hat.
Überschuldung:
Unternehmenssituation, bei der festgestellt wird, dass
das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten
nicht mehr deckt. Ist, neben der Zahlungsunfähigkeit,
Auslösungsgrund für die Insolvenz juristischer
Personen wie z. B. einer GmbH.
Unternehmensinsolvenzrecht
siehe Regelinsolvenz
Verbraucher:
Hat im Rahmen der InsO eine andere Bedeutung als in
§ 13 BGB. Zu den Verbrauchern im Sinne der InsO
gehören auch Personen, die eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben,
sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar
sind.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der
Insolvenz von Privatleuten und Kleingewerbetreibenden,
dem ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
vorangehen muss. Die Durchführung ist regelmäßig
Voraussetzung für den Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren.
Soll die außergerichtliche Schuldenbereinigung
fördern. In diesem Insolvenzverfahren tritt der
Treuhänder an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Steht wieder einmal vor einer gesetzlichen Novellierung.
Vorläufiger Verwalter:
Ersetzt den unter der Konkursordnung so genannten Sequester".
Der vorläufige Verwalter wird vom Gericht im Rahmen
des Eröffnungsverfahren mit starken"
oder aber schwachen" Kompetenzen eingesetzt.
Soll das Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung
über die Eröffnung kontrollieren, sichern
und ggf. das Unternehmen fortführen (Anordnung
von Sicherungsmaßnahmen vgl. Katalog § 21
InsO). Hat deutlich erweiterte, an die Person des späteren
Insolvenzverwalters angenäherte Befugnisse und
ist regelmäßig mit diesem identisch.
Wohlverhaltensperiode:
Ist der Zeitraum von 6 bzw. 5 Jahren nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens, während dessen der Schuldner
seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder
zugunsten seiner Gläubiger abtritt. Während
dieser Zeit hat er sich bestimmten Verhaltenspflichten
(Wohlverhalten) zu unterwerfen, um die Chance auf eine
Restschuldbefreiung nicht zu verspielen.
Zahlungsunfähigheit:
Ist die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Kommt aufgrund
nicht nur vorübergehender mangelnder Liquidität
zustande und ist gegeben bei etwa 5 bis 10 % Unterdeckung
im Bereich der Liquidität 1. Grades".
Vorübergehende Zahlungsstockungen (maximal bis
zu 3 Wochen) führen nicht notwendigerweise auch
zur Zahlungsunfähigkeit. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
begründet eine Vielzahl von Handlungspflichten
und erhöhten Haftungsrisiken, eine vorwerfbare
Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens
ist strafbar.
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