Frank-Rüdiger Heinze
Rechtsanwalt / Betriebswirt
für Insolvenzberatung

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  Wichtige insolvenzrechtliche Begriffe  
     
 

Vorweg erlauben Sie, verehrter Leser, mir bitte noch ein paar Erläuterungen in eigener Sache:

Die Haltung „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß" zu üben, war noch nie ratsam und wird in einer verrechtlichten Welt wohl kaum geeignet sein, sich in angemessener Weise den jederzeit möglichen, auftretenden wirtschaftlichen Problemen zu stellen. Besser ist es, sich frühzeitig kundig zu machen, bei Rechtsberatern, die die dafür nach dem Insolvenzrecht vorgesehenen Instrumentarien kennen, um die darin für Sie enthaltenen neuen Handlungsmöglichkeiten zu nutzen.

Wer aber als Schuldner - gleich in welcher Rechtsform - eine zivil- oder strafrechtliche Haftung für den Fall der Insolvenz vermeiden will, muss ebenso Grundkenntnisse des neuen Insolvenzrechts (früher Konkursrecht) besitzen wie ein Gläubiger, der seine Rechte gegen den Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen optimal durchsetzen will. Die in der Praxis seit vielen Jahren zu beobachtende Unkenntnis einschlägiger Vorschriften - gerade bei den am meisten gefährdeten GmbH- (Gesellschafter) Geschäftsführern - ist erschreckend und wirft ein bezeichnendes Bild auf die sog. deutsche „Unternehmenskultur".

An diesem Missstand möchte ich ansetzen. Obwohl das Insolvenzrecht für das gesamte Wirtschaftssystem zentrale Bedeutung hat, führt es - auch aufgrund seiner Komplexität - eine Art Schattendasein, in das ich als Ihr Spezialist Licht bringen möchte. Dass es ein Schattendasein führt, lässt sich wohl weniger rational als mit dem „Bemühen" erklären, einen nicht gewollten Zustand erst gar nicht zur Kenntnis zu nehmen, ihn wie eine Krankheit oder gar den Tod zu ignorieren, obwohl sein naher Eintritt seit längerem erkennbar ist.

Denn nicht nur jeder Gläubiger, sondern auch jeder Selbständige, Unternehmer, Manager oder Existenzgründer muss heute wissen, dass bereits durch die Wahl der Rechtsform, in der er ein Unternehmen betreiben wird, das persönliche Haftungsrisiko erheblich reduziert oder sogar ausgeschlossen werden kann. Er sollte aber auch wissen, dass jedes wirtschaftliche Handeln in guten Zeiten (man denke nur an die berühmte Anton Schlecker-Insolvenz) unter dem Damokles-Schwert einer bis zu 10 Jahre zurückreichenden insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit steht. Eine Tatsache, die leider nicht einmal vielen Juristen geläufig ist, umso weniger natürlich den Nichtjuristen.

Ich wende mich vor diesem Hintergrund an Sie als Unternehmer, Geschäftsführer und/oder Vorständer, Handwerker und Kaufmann, denen ich mit meinen tiefen Einblick in das neue Insolvenzrecht zu ihrem Recht verhelfen will.

Ich werde Ihnen aufzeigen können, dass die Krise oder Insolvenz (Konkurs) eines Unternehmens keineswegs das Ende für den Betrieb bedeutet, sondern auch eine strategische Option für dessen Sanierung und Neuausrichtung sein kann. Derjenige, der vorausschauend plant und sich der Möglichkeiten und Risiken bewusst ist, kann auch in Zukunft mit der Sicherheit leben, dass unter den geänderten Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit und mit Risikovorsorge Krisen frühzeitig erkannt und bewältigt werden können.

Für all diese Möglichkeiten gilt der Grundsatz, dass sie nur dann Erfolg versprechend sind, wenn sie möglichst rechtzeitig konkret geplant werden. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, kommen auch in der Insolvenz Rettungsversuche in der Regel zu spät.

Im Insolvenzrecht hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine eigene Begrifflichkeit entwickelt, deren Kenntnis notwendige Voraussetzung für ein „Verstehen" der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ist. Die wichtigsten Begriffe, die dem Nichtjuristen weitgehend unbekannt sind, werden daher nachfolgend dargestellt:

Absonderungsrecht:
Zu den ein Absonderungsrecht begründenden Rechten gehören z. B. die Sicherungsübereignung, Hypothek und Grundschuld. Durch Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert ein Gläubiger nicht nur eine ihm zustehende Forderung, sondern er begründet damit auch seinen Anspruch, in einem Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt (Vorabbefriedigung) zu werden. Wird ein gesicherter Gegenstand der Masse verwertet, so hat der Absonderungsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Verwertungserlös unmittelbar an ihn ausgezahlt wird. Nur ein Kostenanteil verbleibt der Masse und den anderen nicht gesicherten Gläubigern.

Abweisung mangels Masse:
Erfolgt im Insolvenzeröffnungsverfahren durch das Insolvenzgericht, in den Fällen, wenn das Schuldnervermögen nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten, d.h. Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters, zu decken.

Aussonderungsrecht:
Das Recht eines Gläubigers geltend zu machen, dass z. B. ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert nicht dem Schuldner „gehört", sondern dem Gläubiger zusteht (z.B. aufgrund von Eigentum, Eigentumsvorbehalt) und daher an ihn herauszugeben ist. Der Aussonderungsberechtigte nimmt nicht am Insolvenzverfahren teil, sondern kann seinen Anspruch auch außerhalb des Verfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen.

Anfechtung:
Das „Sonderrecht" des Insolvenzverwalters, im eröffneten Verfahren bis zu 10 Jahre in die Vergangenheit zurückreichende und bereits abgeschlossene Rechtshandlungen, Geschäfte, Vermögensübertragungen etc. rückgängig zu machen und von dem Begünstigten die Rückübertragung bzw. Rückzahlung zu fordern. Voraussetzung ist dabei stets, dass durch die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger in ihren Befriedigungsaussichten benachteiligt worden sind.

Berichtstermin:
Die erste Versammlung nach der Eröffnung des Verfahrens, in der die Gläubiger über dessen weitere Abwicklung entscheiden; später allgemein Gläubigerversammlung genannt.

Beschwerde:
Ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf, der dazu führt, dass eine Entscheidung durch die nächst höhere Instanz nachgeprüft wird. Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde beträgt 2 Wochen.

Dingliches Recht:
Ist das einer Person zustehende Recht über eine Sache. Dieses Recht wirkt gegenüber jedermann und ist daher ein absolutes Recht. Dazu gehören das Eigentum, aber auch Sicherungsrechte an einem Gegenstand oder einem Recht wie z. B. einer Forderung. Dem gegenüber wirkt ein persönliches Recht, z. B. ein Zahlungsanspruch, nur zwischen den Vertragsparteien.

Drohende Zahlungsunfähigkeit:
Neu geschaffener Grund für die Eröffnung des Verfahrens. Kann nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden und erfasst einen Zeitraum bis zu einem Jahr im Voraus. Entscheidend ist, ob nach den vorgelegten Prognosen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben. Liegen die Voraussetzungen vor, kann sich der Schuldner unter den „Schutz" des Insolvenzrechts stellen.

Druckantrag:
Allgemeine Bezeichnung für den Versuch eines Gläubigers, durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den betroffenen Schuldner zur Begleichung einer noch offenen Forderung zu bewegen. Erfolgt dies, wird der Antrag sofort zurückgenommen. Rechtlich sind solche Anträge unzulässig und der Gläubiger trägt das gesamte Kosten- und ein hohes Anfechtungsrisiko.

Eidesstattliche Versicherung:
Ist ein Instrument, um die Richtigkeit einer Erklärung zu beteuern. Sie ist schwächer als der Eid. Eine solche falsche Erklärung kann ebenfalls strafrechtliche Folgen haben.

Eigenkapitalersatzrecht:
Ein Rechtsfigur eigener Art zum Schutz von Gläubigern von Kapitalgesellschaften und kapitalistisch strukturierten Personengesellschaften. Darunter fallen Gesellschafterdarlehen, Kreditbesicherungen und viele Formen der Nutzungsüberlassungen durch Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft. Der Gesellschafter wird in der Insolvenz nicht wie ein Fremdgläubiger behandelt. Oft fällt er mit seiner Forderung gegen die Gesellschaft aus. Leistungen an ihn oder an Kreditgeber, die er für die Gesellschaft gesichert hat, müssen von ihm erstattet werden, wenn die Gesellschaft bei der Vornahme der Rechtsgeschäfte kreditunwürdig war; Nutzungen müssen weiter gewährt werden, wenn die Gesellschaft bei der Vornahme überlassungsunwürdig war.

Eigenverwaltung:
Eine besondere Verfahrensart der InsO. Dabei behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Vermögen und führt das Unternehmen auch weiterhin. Er steht lediglich unter der Aufsicht eines Sachwalters (s.u.).

Eröffnungsbeschluss:
Ergeht vom Insolvenzgericht. Dabei wird u. a. angeordnet, dass das Vermögen des Schuldners den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen wird. Die dazu nötige Aufsicht und Umsetzung erfolgt durch einen Insolvenzverwalter.

Eröffnungsverfahren:
Zeitraum zwischen Stellung des Insolvenzantrages und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens; geht häufig mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen einher.

Glaubhaftmachung:
Ist eine Art der Beweisführung ohne Beweiserhebung, wobei für die Richtigkeit einer aufgestellten Behauptung schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, die bspw. bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung gegeben ist. In der InsO ist die Glaubhaftmachung an verschiedenen Stellen vorgesehen, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen etc. findet nicht statt.

Gläubigerausschuss:
Ist ein Untergremium der Gläubigerversammlung. Soll den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit unterstützen und kontrollieren.

Gläubigerversammlung:
Das höchste Organ der Gläubigerselbstverwaltung. Beschließt mit Mehrheit über alle wichtigen Verfahrensfragen, kann in seiner ersten Sitzung auch einen anderen als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter wählen.

Insolvenzantrag:
Ist die Voraussetzung für die Einleitung eines jeden Insolvenzverfahrens. Kann entweder als sog. Eigenantrag vom Schuldner oder als sog. Fremdantrag von den Gläubigem kommen. In verschiedenen Gesetzen sind Antragspflichten geregelt. Wird dieser Pflicht nicht entsprochen, ist diese strafbewehrt.

Insolvenzforderung (I.)
Aus der Masse zu befriedigende Forderung; I. werden erst nach Befriedigung der Masseverbindlichkeiten berücksichtigt; Differenzierung zwischen einfachen I. und nachrangigen I., d.h. solchen, die erst nach den einfachen I. erfüllt werden.

Insolvenzgeld:
Entspricht dem früher gebräuchlichen Begriff „Konkursausfallgeld". Damit sollen die bestehenden Lohn- und Gehaltsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer für mindestens ein Quartal gesichert werden.

Insolvenzgericht:
Ist gem. § 2 Abs. l InsO regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat und der Schuldner wohnt bzw. seiner unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. In einigen Bundesländern ist die Zuständigkeit stärker als in anderen konzentriert.

Insolvenzgläubiger:
Nennt man die Gläubiger des Schuldners, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter „persönlicher = schuldrechtlicher" Vermögensanspruch, eine Insolvenzforderung, zusteht. Sie sind die sog. einfachen oder ungesicherten Gläubiger, die im Ergebnis nur Anspruch auf eine geringe Quote ihrer Forderung haben. Diese liegt regelmäßig zwischen 3 und 5 %.

Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht eingesetzte sachkundige Person, meist spezialisierter RA, StB, WP, dem die Abwicklung des Insolvenzverfahrens, d.h. die Verwertung und Verteilung der Masse im Sinne aller Gläubiger und unter Befriedigung des ebenfalls gegebenen öffentlichen Interesses obliegt.

Insolvenzgrund
Tatbestand, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtfertigt; unterschieden wird zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Insolvenzplan:
Kernstück der Reform des Insolvenzrechts. Dient neben dem feststehenden Verfahrensmodell der Insolvenzordnung als gleichwertiges Instrument zur Realisierung der Gläubigerbefriedigung und ermöglicht flexible und individuelle Gestaltungsvarianten. Der von den Gläubigern anzunehmende Plan, in dem eine von der gesetzlichen Regelabwicklung abweichende Insolvenzabwicklung vorgesehen werden kann, kann vom Insolvenzverwalter und dem Schuldner vorgelegt werden. Es kann überdies Restschuldbefreiung erzielt werden.

Insolvenzstraftaten:
Bezeichnet einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch (§§ 283 ff. StGB), der typische Handlungsweisen im Rahmen der Krise eines Unternehmens unter erhebliche Strafandrohung stellt. Dazu gehört z. B. der Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflicht sowie die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.

Insolvenzverschleppung:
Bezeichnet den Straftatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, der die Verzögerung der Antragstellung durch den Geschäftsführer einer GmbH mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Vergleichbare Regelungen gibt es auch für andere Gesellschaftsformen.

Juristische Person:
Bezeichnet, im Gegensatz zur natürlichen Person, eine rechtlich geregelte Organisation, der die Rechtsordnung eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt. Dazu gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder etc.) und des Privatrechts (Vereine, Kapitalgesellschaften etc.). Die juristischen Personen können zwar Träger von Rechten sein, aktiv aber nur durch ihre sog. organschaftlichen Vertreter handeln.

Liquidation:
Die Auflösung (z.B. einer Kapitalgesellschaft) durch Herbeiführung der Vermögenslosigkeit auf einem gesellschaftsrechtlichen Wege. Zu Liquidatoren werden regelmäßig die bisherigen Geschäftsführer etc. bestellt.

Liquidierung:
Die Verwertung der vorhandenen Vermögensmasse in einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel, aus den Erlösen die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

Masse (auch: Insolvenzmasse):
Bezeichnung für das verwertbare Vermögen des Schuldners in einem Insolvenzverfahren. Dieses Sondervermögen wird auch Ist-Masse genannt, und wird angereichert um anfechtbare Rechtshandlungen und ist zu korrigieren um auszusondernde Gegenstände.

Massegläubiger:
Privilegierte Gläubiger, die ihre Ansprüche auf „Geschäfte" mit dem Insolvenzverwalter selbst begründen oder deren Forderungen von diesem als Masseverbindlichkeiten anerkannt worden sind. Für deren Erfüllung haftet der Insolvenzverwalter persönlich.

Masseverbindlichkeiten:
Sind die durch das Verfahren entstehenden Kosten und Ansprüche, die der Insolvenzverwalter selbst begründet. Die Berechtigten solcher Ansprüche nennt man Massegläubiger. Die Verbindlichkeit, die vor den Insolvenzforderungen aus der Masse erfüllt werden, werden unterschieden zwischen Massekosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Masseunzulänglichkeit:
Die Erkenntnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten nicht ausreichen werden. Dann wird nach der Rangfolge des § 209 InsO befriedigt.

Natürliche Person:
Ist, im Gegensatz zur juristischen Person, der Mensch, auf den die Rechtsordnung z. B. in § 1 BGB grundsätzlich abstellt. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt. Der Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann z. B. Restschuldbefreiung erlangen, nicht jedoch eine juristische Person.

Organschaftlicher Vertreter:
Vertritt eine juristische Person im Rechtsverkehr, da diese als „virtuelle" Person nicht selbst handlungsfähig ist. Dazu gehört z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG.

Quote:
Anteilig an die Insolvenzgläubiger ausgeschütteter Betrag, sofern die Masse nicht zur Befriedigung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Sie wird gebildet aus der Division der Höhe des Erlöses der Verwertung des Schuldnervermögens nach Abzug der Masseverbindlichkeiten und der Höhe der Summe der Insolvenzforderungen.

Rechtspfleger:
Ist ein Beamter des gehobenen Dienstes mit einer qualifizierten Fachhochschulausbildung, der ihm besonders zugewiesene Aufgaben wahrnimmt. Große Teile des Insolvenzverfahrens werden von ihm eigenverantwortlich und selbständig abgewickelt.

Regelinsolvenzverfahren:
Ist, im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren, das regelmäßig auf Unternehmen, Unternehmer, Selbständige etc. anzuwendende Verfahrensrecht nach den §§ 1 ff. InsO. Wird auch als Unternehmensinsolvenzrecht bezeichnet, um es von dem Sonderverfahren der Verbraucherinsolvenz abzugrenzen.

Restschuldbefreiung:
Die dem redlichen Schuldner gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, sich bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Handlungspflichten über eine Frist von regelmäßig 6 Jahren von den nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch verbleibenden Schulden zu befreien. Kann natürlichen Personen als Schuldnern gewährt werden, die nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens ihr pfändbares Einkommen für die Dauer von 6 Jahren an einen Treuhänder abtreten.

Sachwalter:
Übernimmt bei der Eigenverwaltung eine Aufsichts- und Kontrollfunktion. Überwacht den eigenverwaltenden Schuldner und hat erheblich geringere Kompetenzen als ein Insolvenzverwalter.

Stundungsmodell:
Es gibt im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe im Sinne der ZPO. Stattdessen werden dem bedürftigen Verbraucher die Verfahrenskosten bis zu 10 Jahre gestundet.

Treuhänder:
Tritt im Insolvenzverfahren für natürliche Personen nach dessen Abschluss an die Stelle des Insolvenzverwalters. Ist eine Person, die z. B. im Restschuldbefreiungsverfahren die Aufsicht über den Schuldner hat.

Überschuldung:
Unternehmenssituation, bei der festgestellt wird, dass das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ist, neben der Zahlungsunfähigkeit, Auslösungsgrund für die Insolvenz juristischer Personen wie z. B. einer GmbH.

Unternehmensinsolvenzrecht
siehe Regelinsolvenz

Verbraucher:
Hat im Rahmen der InsO eine andere Bedeutung als in § 13 BGB. Zu den Verbrauchern im Sinne der InsO gehören auch Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

Verbraucherinsolvenzverfahren
Vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz von Privatleuten und Kleingewerbetreibenden, dem ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorangehen muss. Die Durchführung ist regelmäßig Voraussetzung für den Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren. Soll die außergerichtliche Schuldenbereinigung fördern. In diesem Insolvenzverfahren tritt der Treuhänder an die Stelle des Insolvenzverwalters. Steht wieder einmal vor einer gesetzlichen Novellierung.

Vorläufiger Verwalter:
Ersetzt den unter der Konkursordnung so genannten „Sequester". Der vorläufige Verwalter wird vom Gericht im Rahmen des Eröffnungsverfahren mit „starken" oder aber „schwachen" Kompetenzen eingesetzt. Soll das Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung kontrollieren, sichern und ggf. das Unternehmen fortführen (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vgl. Katalog § 21 InsO). Hat deutlich erweiterte, an die Person des späteren Insolvenzverwalters angenäherte Befugnisse und ist regelmäßig mit diesem identisch.

Wohlverhaltensperiode:
Ist der Zeitraum von 6 bzw. 5 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, während dessen der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder zugunsten seiner Gläubiger abtritt. Während dieser Zeit hat er sich bestimmten Verhaltenspflichten (Wohlverhalten) zu unterwerfen, um die Chance auf eine Restschuldbefreiung nicht zu verspielen.

Zahlungsunfähigheit:
Ist die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Kommt aufgrund nicht nur vorübergehender mangelnder Liquidität zustande und ist gegeben bei etwa 5 bis 10 % Unterdeckung im Bereich der „Liquidität 1. Grades". Vorübergehende Zahlungsstockungen (maximal bis zu 3 Wochen) führen nicht notwendigerweise auch zur Zahlungsunfähigkeit. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begründet eine Vielzahl von Handlungspflichten und erhöhten Haftungsrisiken, eine vorwerfbare Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist strafbar.